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1253. April 18. Magdeburg.

14. Kal. Maji p. a. 1.

Rudolf, erwählter und konsekrirter (Erzbisch.) v. Magdeburg urkundet eine Auseinandersetzung mit dem Kloster Leubus, nach welcher er für sich zurückbehält die Stadt Monekeberch (Müncheberg) mit allem Zubehör, wogegen er dem Kloster verleiht das Dorf Buchowe sammt Zubehör und die Hälfte einer Mühle a. d. Stobberow. Er verleiht dem Kloster auch die Dörfer Sifridisdorp und Slautin, jedoch vor dem Teiche Slautin nur das kleine Stück, in welchem die alten Kolonisten zu fischen pflegten, ferner die villa Oprechti (Obersdorf) mit 50 Hufen, das Dorf curia genannt (Münchehofe) mit 36 Hufen, die villa Thome (Dahmsdorf) mit 50 Hufen, an der Stobberow 7 Hufen Wiesenland und eine Mühle am Wasser Clobuk, das Gesammte mit allen Pertinenzen auch voller Gerichtsbarkeit, nur dass bei Verhandlungen, welche eins der Kapitalverbrechen nämlich Mord, schweren Diebstahl, auf welchem der Tod steht (nämlich wo der Werth des Gestohlenen eine halbe Mark übersteigt), Nothzucht und Falschmünzerei betreffen, der Bote des Erzbischofs an dem Gerichte des Schulzen (villicus) Theil nehmen soll, um zu hören, ob derselbe gerecht richtet, und dann auch den dritten Theil der Gerichtsgefälle haben soll. Uebelthäter dieser Art sollen denn auch den Tod oder die Verstümmelung mit Geld abkaufen können.

Z. nicht schles.


Aus dem ältesten Leubuser Kopialb, f. 112 im P.-A., abgedruckt bei Wohlbrück I. 110. Vgl. dazu No. 815.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.